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Bereitgestellt: 15.02.2023
Einladung zur ausserordentlichen Kirchgemeinde-Versammlung, Mittwoch, 1. März 2023
der Katholischen Kirchgemeinde Stäfa
Roger Stupf,
Mittwoch, 1. März 2023, 19.30 Uhr
im Pfarreizentrum St. Verena, Stäfa
Traktanden:
1. Genehmigung Verpflichtungskredit für den Ersatz der Heizanlage
2. Genehmigung Verpflichtungskredit für die Umstellung der Beleuchtung im Pfarreizentrum auf LED
3. Anfragen gemäss § 23 Kirchgemeindereglement
Im Anschluss an die Versammlung: Information zum Projekt Photovoltaik.
Die Akten liegen ab Mittwoch, 15. Februar 2023, bis Mittwoch, 1. März 2023, 16.00 Uhr während der Bürostunden im Sekretariat der katholischen Kirchgemeinde, Kreuzstrasse 15, zur Einsicht auf und können auf der Website www.pfarreistaefa.ch heruntergeladen werden.
Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der kath. Kirchgemeinde Stäfa, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitz des Schweizer Bürgerrechts oder einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung sind. Folglich besitzen auch Mitglieder der Kirchgemeinde mit ausländischer Staatsangehörigkeit, welche über eine Bewilligung B, C oder Ci verfügen, das aktive und passive Wahlrecht. Vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die unter einer umfassenden Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB stehen.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.
Die Kirchenpflege
im Pfarreizentrum St. Verena, Stäfa
Traktanden:
1. Genehmigung Verpflichtungskredit für den Ersatz der Heizanlage
2. Genehmigung Verpflichtungskredit für die Umstellung der Beleuchtung im Pfarreizentrum auf LED
3. Anfragen gemäss § 23 Kirchgemeindereglement
Im Anschluss an die Versammlung: Information zum Projekt Photovoltaik.
Die Akten liegen ab Mittwoch, 15. Februar 2023, bis Mittwoch, 1. März 2023, 16.00 Uhr während der Bürostunden im Sekretariat der katholischen Kirchgemeinde, Kreuzstrasse 15, zur Einsicht auf und können auf der Website www.pfarreistaefa.ch heruntergeladen werden.
Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der kath. Kirchgemeinde Stäfa, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitz des Schweizer Bürgerrechts oder einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung sind. Folglich besitzen auch Mitglieder der Kirchgemeinde mit ausländischer Staatsangehörigkeit, welche über eine Bewilligung B, C oder Ci verfügen, das aktive und passive Wahlrecht. Vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die unter einer umfassenden Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB stehen.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.
Die Kirchenpflege